AGB

glaMUR GmbH edles Oberflächendesign 

(im Folgenden: „glaMUR“ genannt)


Verkaufs- und Lieferbedingungen – gültig ab 1. April 2019


Allgemeines und Anwendungsbereich


1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen von glaMUR (nachfolgend auch „Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.


1.2 Diese Bedingungen gelten auch für die zukünftigen Vertrags-und Geschäftsbeziehungen zwischen glaMUR und dem Käufer.


1.3 glaMUR liefert seine Waren, wie sie in den Technischen Merkblattern oder anderen Produktdokumentationen von glaMUR beschrieben sind. Die Technischen Merkblatter und Produktinformationen sind unter www.glamur- wanddesign.de abrufbar oder können bei glaMUR per email info@glamur-wanddesign.de angefordert werden. In keinem Fall ist aus den Technischen Merkblattern und den Produktinformationen eine Garantie ableitbar.


1.4 Ferner gelten die von glaMUR veröffentlichten Verarbeitungsrichtlinien. § 1.3 Satz 2, 3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.



2. Abwehrklausel

Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn glaMUR ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.



3. Lieferzeiten

3.1 Sind Liefertermine oder -fristen von glaMUR nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden, so gelten sie als nur annähernd vereinbart mit der Folge, dass glaMUR bei einer Überschreitung nicht automatisch, sondern nur durch Mahnung des Käufers in Verzug geraten.


3.2 Holt der Käufer die Ware ab, so hat er die jeweiligen Öffnungszeiten von glaMUR zu beachten. Das Beladen erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens der Abholer. Eine Haftung für Schaden aus Wartezeiten richtet sich nach § 11 dieser Bedingungen.


3.3 Werden glaMUR nachträglich Umstande bekannt, aus denen sich eine Gefährdung der Zahlungsansprüche gegen den Käufer ergeben, so kann glaMUR jede weitere Lieferung an den Käufer davon abhängig machen, dass der Käufer Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Hierfür kann glaMUR dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf glaMUR die Erfüllung aller gegenüber dem Käufer bestehenden Pflichten verweigern kann. glaMUR kann überdies den Rücktritt von allen mit dem Käufer geschlossenen Vertragen erklären.

Die Geltendmachung weiterer Rechte von glaMUR bleibt hier-von unberührt.



4. Versand und Lieferung

4.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Entladestelle aufnahmefähig ist und eine dazu Bevollmächtigte Person – erforderlichenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Entgegennahme der Ware, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Es gilt diejenige Person als bevollmächtigt, die die Ware entgegen nimmt.


4.2 Eine Verletzung der Verpflichtung nach § 4.1 dieser Bedingungen fuhrt zum Annahmeverzug des Käufers und berechtigt glaMUR, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne das dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. glaMUR ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung der Ware zu unterlassen sowie Frachtkosten und Wartezeiten in Rechnung zu stellen.


4.3 Teillieferungen sind zulässig.

4.4 Bei Abholung der Ware hat der Käufer dafür zu sorgen, dass der Abholer die Ware ordnungsgemäß und

vorschriftsmäßig lädt und sichert. Der Käufer ist bei Abholung im Verhältnis zu glaMUR für die Ladungssicherheit allein verantwortlich und hat glaMUR von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt auch, soweit ein Mitarbeiter von glaMUR bei der Verladung als Hilfsperson tätig wird.



5. Höhere Gewalt

5.1 Soweit glaMUR die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen von glaMUR nicht zu vertretenden Umstanden vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn sich glaMUR mit der Leistung bereits im Verzug befindet.


5.2 Der Käufer ist vor Ablauf der gemäß 5.1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als einen Monat überschritten, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann sofort zurücktreten, wenn sein Leistungsinteresse wegen der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, wenn glaMUR die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt oder wenn sonstige besondere Umstande unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.



5.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg oder kriegsähnliche Umstande, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderungen, Behördenmaßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung.

Es ist unbeachtlich, ob das Ereignis bei glaMUR oder bei einem Vorlieferanten von glaMUR bzw. Erfüllungsgehilfen eintritt.



6. Preise

6.1 Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Fur die Preisliste gilt § 1.3 Satz 2 dieser Bedingungen entsprechend. Die Preise verstehen sich exklusive Fracht zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder gesonderter Vereinbarung nichts anderes ergibt.

Im Einzelnen gilt folgendes:


6.2 Bei einer Lieferung ins Ausland hat der Käufer sämtliche Abgaben, Gebühren, Zolle etc., die dafür anfallen,

zu übernehmen


6.3 Der Käufer einschließlich dessen Vertragspartner haben glaMUR den Lieferort und Empfänger anzugeben und auf

Verlangen nachzuweisen. Änderungen des vereinbarten Lieferortes bedürfen der schriftlichen, vorherigen Zustimmung (Einwilligung) von glaMUR.



7. Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich bestimmt ist, sind Forderungen von glaMUR mit Abschluss des Vertrages zahlbar und fällig. Skonto wird nur nach den am Tage der Lieferung gültigen Setzen gewahrt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, sämtliche älteren fälligen Rechnungen auch beglichen sind, keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen und der Käufer am Lastschriftverfahren nach Erteilung eines Abbuchungsauftrages teilnimmt. Skonti auf den enthaltenen Frachtanteil sowie auf Dienstleistungen werden nicht gewahrt.


7.2 Ansprüche von glaMUR auf Zahlung von Fälligkeits- und Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.


7.3 glaMUR behalt sich die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln fur jeden Einzelfall vor. Auf Wechsel- und

Akzeptzahlungen wird Skonto nicht gewahrt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer belastet.


7.4 Sämtliche Zahlungen gelten erst mit der Gutschrift auf dem Bankkonto von glaMUR als erfolgt.


7.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechts des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Einzelauftrag wie die

Forderung von glaMUR beruhen.


7.7 Eine Abtretung der Forderung des Käufers gegen glaMUR bedarf der schriftlichen Einwilligung von glaMUR.


7.8 glaMUR ist berechtigt, bei jeder Nachfristsetzung oder Mahnung eine pauschale Gebühr von € 5,00 zu berechnen.

Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Tilgung sämtlicher, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die glaMUR gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, im Eigentum von glaMUR (Vorbehaltsware).

8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für glaMUR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne glaMUR zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 8.1 dieser Bedingungen.

8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer oder dessen

Abnehmer erwirbt glaMUR Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von glaMUR durch Be-oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentums-bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für glaMUR auf. So entstehendes Eigentum oder Miteigentum ist Vorbehaltsware im Sinne von § 8.1 dieser Bedingungen.

8.4 Der Käufer darf – vorausgesetzt er behält sich das Eigentum vor und seine Forderungen aus Weiterveräußerung gem. §§ 8.5 und 8.6 dieser Bedingungen können auf glaMUR übergehen – die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

8.5 Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an glaMUR ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von 8.1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird glaMUR die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. glaMUR nimmt diese Abtretung an.

8.6 Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt und glaMUR die Einziehungsermächtigung nicht aus anderen Gründen widerruft. Auf Verlangen von glaMUR hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen gegenüber glaMUR mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.7 Zu einer anderweitigen Abtretung der an glaMUR abgetretenen Forderungen ist der Käufer nur im Rahmen sog. echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine derartige Abtretung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank verpflichtet, bei Hereinnahme einer Forderung jeweils den Betrag, der dem Rechnungsbetrag der von glaMUR gelieferten Waren entspricht, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an glaMUR auszuzahlen.

8.8 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer glaMUR unverzüglich zu benachrichtigen.

8.9 Kommt der Käufer mit seinen Leistungen in Verzug, so erlischt die Ermächtigung zum Einzug der an glaMUR abgetretenen Forderungen und die Berechtigung zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware.

Der Käufer ermächtigt glaMUR und einen von glaMUR im Einzelfall beauftragten Dritten schon jetzt unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.


9. Prüfung der Ware und Probennahme

9.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit, insb. hinsichtlich Menge, Gewicht, Art und Kennzeichnung der gelieferten Ware, zu überprüfen. Dabei erkennbare Abweichungen oder Mängel hat er glaMUR unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.

Die Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die betroffene Lieferung konkret bezeichnen.

Bei erst später erkennbar werdenden Mängeln und Abweichungen muss der Käufer unverzüglich eine entsprechende Mängelanzeige an glaMUR übermitteln. Für Mängelanzeigen von bereits verarbeiteten Produkten, muss eine Systemverarbeitung durchgeführt worden sein.

9.2 Bei glaMUR (W)andbeschichtung, (F)assadenbeschichtung, (F)euchtraumbeschichtung (B)odenbeschichtung muss der Käufer ferner unmittelbar nach Erhalt der Ware eine repräsentative Probe nehmen.

Für die Probennahme gilt:

9.2.1 Die Probennahme hat bei jeder Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu erfolgen, das heißt bei Anlieferung

durch in Auftrag von glaMUR liefernden Zusteller zu erfolgen. Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende

Fahrzeuge sofort, nach-dem die Ware das Lager von glaMUR verlassen hat.

9.2.2 Bei einzelnen Lieferungen muss die entnommene Probe einer VE wenigstens 500g betragen und repräsentativ sein.

9.2.3 Bei mehreren VE der gleichen Farbnummer muss sich die Probe aus Teilproben von wenigstens 100g

zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von mindestens 500g durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind. Die Teilproben müssen aus der Mitte der Eimerfüllung von mindestens 50% bis dahin unversehrten Eimer entnommen sein. Bei größeren Lieferungen ist für je Farbton eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen.

9.2.4 Die Proben der beanstandeten Ware sind unverzüglich luftdicht zu verschließen, aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Farbnummer und Chargennummer, Tag der Anlieferung, ggf. Zusatzbezeichnung für Sonderartikel bzw., Tag und Stunde der Probennahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Lieferscheins.

9.2.5 Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der gelieferten Ware von den Ergebnissen auszugehen, die glaMur selbst festgestellt hat.

9.3 Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt das an der Versandstelle festgestellte Gewicht. Das Bruttogewicht des Eimers ist zu berücksichtigen. Für Unter- oder Überlieferungen haftet glaMUR nicht, wenn der Käufer statt nach den in der Preisliste von glaMUR enthaltenen Abgabeeinheiten nach einer anderen Mengen- oder Maßeinheit bestellt hat.

9.4. Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht verarbeitet werden.


10. Mängelrechte

10.1 Mängel sind alle negativen Abweichungen der gelieferten Ware von ihrer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Hierzu gehören auch Art- oder Mengenabweichungen.

10.2 Der Käufer kann aus einem Mangel der Ware keine Rechte herleiten, wenn er den Mangel entgegen seiner Verpflichtung nach § 9.1 dieser Bedingungen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

10.3 Hat der Käufer seine Verpflichtung zur Probenentnahme nach § 9.2 dieser Bedingungen verletzt oder hat er die gelieferte Ware nicht entsprechend der Verarbeitungsrichtlinien von glaMUR und sonstigen Vorgaben verwendet oder hat er sie mit Ware anderer Hersteller vermischt, so wird vermutet, dass die von glaMUR gelieferte Ware mangelfrei war, solange nicht ein Mangel zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die Kosten für den Nachweis des Mangels trägt in diesem Falle der Käufer, soweit sie nicht auch bei pflichtgemäßer Probenahme und ordnungsgemäßer Verwendung der Ware ebenfalls entstanden wären.

10.4 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge richten sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

10.4.1 Der Käufer hat vorrangig Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung.

10.4.2 Nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist oder in den vom Gesetz sonst vorgesehenen Fällen

kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Die Nachfrist ist nur angemessen, wenn sie mindestens 10 Werktage ab Zugang der Nachfristsetzung beträgt.

Ist aus besonderen Gründen nur eine noch längere Nachfrist angemessen, so weist glaMUR den Käufer hierauf hin, wenn die von ihm gesetzte Frist zu kurz bemessen ist.

 10.4.3 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels stehen dem Käufer nur zu, soweit dies gesetzlich bestimmt ist und zusätzlich die Voraussetzungen der § 11 dieser Bedingungen erfüllt sind.


11. Haftung

11.1 glaMUR haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit.

11.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen.

11.4 Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haftet glaMUR für Sach- und Vermögensschäden nur im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.

11.5 Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet glaMUR uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


12. Gefahrübergang und technische Mindestbedingungen

Die Gefahr geht über:

12.1 Bei der Anlieferung durch im Auftrag von glaMUR liefernden Zusteller mit der Übergabe am Bestimmungsort.

Der Käufer oder dessen Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus der Lieferung gegen den Zusteller der Sachverhalt bei Entgegennahme durch eine neutrale Person oder auf andere Weise beweiskräftig festgestellt wird.

12.2 Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers oder dessen Abnehmer fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware das Lager verlässt. Für Schäden, die durch oder während des Transportes der Ware entstehen sowie für Verluste, ist glaMUR nicht verantwortlich. Das gilt auch für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen. Die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Transport von Eimerware geeignet sein.


13. Geltungsbereich und Angebote und Vertragsabschluss

13.1 Angebote von glaMUR sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt daher erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von glaMUR oder durch Lieferung von glaMUR zustande. Der Käufer ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden.

13.2 Von einer schriftlichen Bestätigung abweichende Abreden bedürfen der Schriftform.

13.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen rechtsungültig sein oder werden,

so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


14. Verjährung

Soweit nicht anders vereinbart, verjähren alle Mängelansprüche des Käufers gegen glaMUR innerhalb von einem Jahr nach Übergabe der Ware.


15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Rechte, Leistungen und Pflichten ist Fürstenfeldbruck.


16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Fürstenfeldbruck. glaMUR ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


17. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und glaMUR unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des EGBGB.


18. Elektronische Datenverarbeitung

glaMUR verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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